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Ersitzung Artikel
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Die Ersitzung ist eine Art des Eigentumserwerbs an Sachen. Ihre Bedeutung ist in dem deutschen Recht in dem Vergleich zu anderen Rechtsordnungen herabgesetzt, weil das deutsche Recht den gutgläubiger Erwerb beweglicher Sachen kennt (vgl. Übereignung). Der Anwendungsbereich der Ersitzung beschränkt sich daher nahezu auf dem Eigentümer abhanden gekommene bewegliche Sachen .
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Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre lang redlich in Eigenbesitz hat, erwirbt nach deutschem Recht das Eigentum (§ 937 BGB). Die Ersitzung verschafft also demjenigen, der sich eine bestimmte Frist redlich für den Eigentümer hält, ohne dies wirklich zu sein, etwa weil die erworbene Sache z. B. einem anderen abhanden gekommen war, das Eigentum, wenn er die Sache die ganze Zeit als ihm gehörig besessen hat. Das Gesetz beseitigt damit nachdem Ablauf der Ersitzungsfrist die Diskrepanz zwischen vermeintlicher und wahrer Rechtslage und trägt der Tatsache Rechnung, dass nach Ablauf langer Zeit erhebliche Beweisschwierigkeiten bestehen werden, die Umstände des Besitzverlustes beim früheren Eigentümer noch aufzuklären. Redlich handelt der Ersitzer nur, wenn er sowohl beim Erwerb des Besitzers als auch während der Ersitzungsfrist in gutem Glauben an sein Eigentum war. Dabei schadet beim Besitzerwerb schon die grob fahrlässige Unkenntnis, dass er kein Eigentum erworben hat.
Buch-Tipp: Das dritte Lexikon der Rechtsirrtümer Stets wieder Top Hab mir das Buch gekauft weil ich die ersten beiden schon habe und begeistert war. Und auch bei diesem Buch ist wieder alles enthalten was man sich von diesem Genre erhofft.
In diesem Buch werden auch wieder viele interessante Rechtsirrtümer aufgeklärt, den wohl fast jeder aufsitzt!
Diesmal gibt es sogar eine allgemeine Einleitung... |
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Zur Ersitzung des Eigentums an einem Grundstück (§ 900 BGB) ist nach deutschem Recht die 30jährige unberechtigte Eintragung als Eigentümer in dem Grundbuch und ebenso langer Eigenbesitz erforderlich. Auf einen guten Glauben kommt es dabei - anders als bei beweglichen Sachen - nicht an.
Buch-Tipp: Der Fürst "Wer die Ursache für die Macht eines anderen ist, richtet sich selbst zugrunde" Kaum ein Klassiker spaltet die Leserschar so sehr wie Nicolo Machiavellis Schrift "Il principe - Der Fürst". Je nach Betrachter wird das Werk als Bibel der modernen Managementkultur gefeiert oder wegen seiner rücksichtlosen Verherrlichung der Machtpolitik verteufelt.... |
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- § 900 BGB (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__900.html)
- § 937 BGB (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__937.html)
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